Anna-Katharina Lohre Anna-Katharina Lohre ist Social Media & Content Marketing Director der Agentur straight. Im Zuge dessen unterstützt sie Unternehmen bei deren Content-Marketing-Aktivitäten. Sie besitzt einen B.A. in International Business Administration mit Schwerpunkt auf Marketing, Media and Communications und ist selbst Lehrbeauftragte für den Studiengang „Content Strategie“ an der FH Joanneum in Graz. Darüber hinaus ist sie auch immer wieder als Speakerin und Workshop-Leiterin unterwegs, um Unternehmen von der Wichtigkeit von Content-Marketing zu überzeugen. Auch im PR-Blogger schreibt sie über dieses Thema.

Social Media Club: Rechtsberatung mit Dr. Thomas Schwenke

3 Minuten Lesedauer

Social Media Club München - Thomas Schwenke

„Social Media und Recht“ zu diesem Thema stand uns am 10. Juli beim Social Media Club München Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke Rede und Antwort. Ein Thema, bei dem er selbst sagt, dass man eigentlich gar nicht alles richtigmachen könne.  Aber auch wenn viele Fälle hypothetisch sind, sollte man sich doch an das bestehende Gesetz halten – schließlich drohen Abmahnungen, Geldstrafen oder Freiheitsentzug.

Social Media Club München - Thomas Schwenke

Darf ich das lustige Foto einfach auf meiner Seite teilen? Oder den Hashtag des Konkurrenten nutzen? Und wie sieht es eigentlich mit dem Facebook Pixel aus? Im Social-Media-Alltag werden wir ständig mit den verschiedensten Rechtsfragen konfrontiert – nicht alle sind so einfach zu beantworten. Thomas Schwenke klärte am Montag im Polizeipräsidium über die häufigsten Themen auf.

Gleichzeitig räumte er aber auch ein, dass „Angst machen“ auch ein bisschen die Art sei, wie Anwälte für sich werben. Der Abend an sich war jedoch alles andere als eine Verkaufsshow, vielmehr sehr unterhaltsam und interaktiv. Einen kleinen Ausschnitt der Fragen und Antworten habe ich hier mal für euch zusammengefasst. Wer parallel auch noch durch Thomas‘ Slides des Abends klicken möchte, findet diese auch auf Slideshare.

Wann braucht man für Live-Streaming eine Rundfunklizenz und welche Konsequenzen hat das?

An drei Kriterien erkennt man, ob man eine Rundfunklizenz für seinen Live-Stream braucht:

  1. Wenn man potentiell mehr als 500 Viewer erreicht,
  2. einen Sendeplan für seine Live-Streams erstellt und
  3. journalistisch-redaktionell arbeitet d.h. man potentiell Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen will

Unternehmen oder Privatpersonen, die eine solche Rundfunklizenz erwerben, müssen sich auf folgende Konsequenzen einstellen:

  • Man muss einen Jugendschutzbeauftragten stellen
  • Parteien muss Werbezeit im eigenen Live-Stream eingeräumt werden
  • Maximal 12% der Sendezeit darf für Werbung genutzt werden
  • Eine Lizenz in Höhe von 1.000 bis 10.000 EUR muss bezahlt werden
  • Aber es hat auch Vorteile: Man wird von Rundfunkbeiträgen befreit (bei einigen Unternehmen kann sich das schnell rechnen!)

Wann brauche ich die Einwilligung einer Person zur Verwendung eines Bildes?

Ausschlaggebend für diese Frage ist, ob die betreffende Person im Bild klar zu erkennen ist. Erkennbarkeit wird dabei nicht nur am Gesicht festgemacht. Auch wenn beispielsweise ein Sticker über das Gesicht einer Person gelegt wird, kann es sein, dass die Person von Familie und Freunden über andere Merkmale wie Figur, Tattoos oder ähnliches erkannt werden könnte.

Zu beachten ist bei einer solchen Einwilligung, dass sie freiwillig erfolgen muss. Das heißt auch, dass es für Veranstaltungsorganisatoren beispielsweise nicht ausreicht,  vor Ort einen Hinweis darauf zu geben, dass Bilder bei dem Event gemacht werden. Schließlich wird man vor Ort vor vollendete Tatsachen gestellt und hat keine wirkliche Wahl mehr. Veranstalter sollten daher bereits in der Event-Ankündigung auf Fotos und Videos hinweisen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Einwilligung nur rechtens ist, wenn die betreffende Person weiß, wofür die Bilder verwendet werden und auf welchen Kanälen.

Thomas Schwenke beim SMCMUC

Gibt es auch Fälle, in denen man keine Einwilligung von Personen im Bild benötigt?

Wenn Menschen nur zufällig durch ein Bild laufen und nicht dessen zentraler Inhalt sind, gelten sie als Beiwerke. Steht also eine Szenerie oder besondere Location im Mittelpunkt des Bildes,  muss nicht die Einwilligung jeder Person auf dem Bild eingeholt werden.

Auch Ereignisse der Zeitgeschichte oder Personen, die sich eigenständig herausstellen (z.B. auf einer Bühne) und somit damit rechnen müssen, dass Bilder von ihnen gemacht werden, dürfen ohne explizite Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden.

Öffentliche Versammlungen ab circa fünf Menschen, die sich als eine Gemeinschaft verstehen – nicht wenn wir zufällig an einer Bushaltestelle herumstehen – und sich an einem für jedermann zugänglichen Raum abspielen, gelten als eine solche Ausnahme, bei der keine Einwilligung benötigt wird.

Macht man sich mit strafbar, wenn man einen Beitrag liked oder teilt?

Tatsächlich muss hier zwischen den beiden Interaktionsformen unterschieden werden: Wenn man einen Inhalt liked, solidarisiert man sich mit dem Beitrag, so wurde bei einem Fall in der Schweiz entschieden.

„Nacktes Teilen“ ohne zu dem Inhalt Stellung zu nehmen, gilt hingegen bislang noch als unproblematisch. Allerdings gab es zu diesem Szenario bisher auch noch keine wirklich krassen Fälle, die vor Gericht ausgetragen wurden.

Ist die Nutzung von Spectacles unbedenklich?

Die Verwendung von Spectacles gilt als Videoüberwachung, wenn man mit der Brille im öffentlichen Raum herumläuft und so jederzeit Aufnahmen von anderen Menschen erstellen könnte. Daher kann verlangt werden, dass man die Brille abziehen und die Bilder bzw. Videos vorzeigen oder gar löschen muss.

Wer Spectacles trägt, sollte sich bewusst sein: Man handelt potentiell rechtswidrig.

Wann darf man Ausschnitte von Bildern und Videos verwenden?

Zunächst einmal sollte der Ausschnitt als Beleg für die eigene Aussage notwendig sein. Darüber hinaus ist es wichtig, dass man sich geistig mit den Ausschnitten beschäftigt hat – mehr als: „Das finde ich lustig“. Bei Parodien ist die Verwendung von Video- oder Bildzitaten zum Beispiel in Ordnung, weil sich der Künstler geistig mit dem Inhalt auseinandergesetzt hat.

Social Media Club Thomas Schwenke

Das bloße Verwenden von Bildern und Videos von beispielsweise Promis zur Illustration der eigenen Inhalte oder um Kosten zu sparen ist hingegen nicht in Ordnung. Man muss sich mit dem jeweiligen Bild bzw. der Darstellung in diesem Bild/Video auseinandergesetzt haben – nicht mit der abgebildeten Person im Allgemeinen. Tricky!

Ist das Embedding von Beiträgen zulässig?

Embedding hat zwei Seiten: Grundsätzlich ist es zulässig,  Beiträge zu embedden, auch wenn ich es zu gewerblichen Zwecken nutze. Das Bild liegt schließlich nicht auf meinem Server. Der Urheber hat weiterhin die Kontrolle über das Bild und kann es jederzeit löschen.

Die andere Seite: Die Haftung für rechtswidrige Beiträge überträgt sich dennoch. Wer rechtswidrige Inhalte einbettet, muss damit rechnen, ebenso dafür bestraft zu werden wie der Urheber.

Wie muss Werbung in Social Media gekennzeichnet werden?

Der Hinweis sollte so platziert sein, dass er immer sichtbar ist, d.h. bei einem Video während der gesamten Videolänge. Zur genauen Formulierung gab Thomas Schwenke folgende Empfehlung:

  • Zulässig: Werbung, Anzeige, Werbevideo
  • Noch nicht geklärt, aber seines Erachtens ausreichend: Gesponsert, sponsored by
  • Nicht ausreichend: Powered by, Ad

Das alles ist natürlich nur ein kleiner Ausschnitt an Themen, die wir an diesem SMCMUC-Abend diskutiert haben.

Graphic Recorder beim Social Media Club

Vielen Dank vor allem noch einmal an unseren Referenten und an Matthias Schwert, unseren Graphic Recorder, der das Event wieder so großartig künstlerisch festgehalten hat. Mehr Impressionen vom Abend gibt es in der Bildergalerie auf unserer Facebook-Seite.

Jetzt schon mal vormerken: Der nächste Social Media Club München findet am 09.10.2017 zum Thema „Live-Video“ statt.

 

Bildquelle: Thomas Kiewning, BK Media Solutions

Anna-Katharina Lohre Anna-Katharina Lohre ist Social Media & Content Marketing Director der Agentur straight. Im Zuge dessen unterstützt sie Unternehmen bei deren Content-Marketing-Aktivitäten. Sie besitzt einen B.A. in International Business Administration mit Schwerpunkt auf Marketing, Media and Communications und ist selbst Lehrbeauftragte für den Studiengang „Content Strategie“ an der FH Joanneum in Graz. Darüber hinaus ist sie auch immer wieder als Speakerin und Workshop-Leiterin unterwegs, um Unternehmen von der Wichtigkeit von Content-Marketing zu überzeugen. Auch im PR-Blogger schreibt sie über dieses Thema.

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