Klaus Eck Klaus Eck ist freier Kommunikationsberater und einer der führenden Corporate-Influencer-Experten in Deutschland. Er ist Social-Media-Pionier, Buchautor und Content-Marketing-Profi. Zu seinen Hauptaufgaben gehört die strategische Begleitung von Corporate-Influencer-Programmen. Seit Februar 2020 moderiert er regelmäßig das Corporate Influencer Breakfast und hat mehr als 80 Talks mit Gästen initiiert, in denen diese über ihre Erfahrungen mit Personal Branding, Corporate Influencern und CEO-Kommunikation berichten. Follow on LinkedIn

Schneller – höher – teurer: Abmahnen als olympische Disziplin?

7 Minuten Lesedauer

Law-Blogger Arne Trautmanns Einschätzung zum Fall des Saftblogs:

Anwaltliche Post der unangenehmen Art erhielt vor Kurzem das Saftblog . Bei diesem handelt es sich um ein Weblog, das sich einerseits mit Berichten über von den Betreibern verkaufte Fruchtsäfte beschäftigt, andererseits aber auch Themen aus Kultur, Politik und sonstigem Tagesgeschehen behandelt. Weil man das in spannender und unterhaltsamer Art und Weise tut wird man auch gern gelesen, liegt mithin über einer gewissen Wahrnehmbarkeitsschwelle.

In zwei Beiträgen völlig harmloser Natur beschäftigte sich das Blog im Februar 2006 auch mit den olympischen Winterspielen in Turin. Man erklärte den Unterschied zwischen den o-lypmischen Spielen und einer Olympiade und stellte ein paar Nachbetrachtungen an, inwie-weit deutsche Sportler und deren Tugenden dem gesamten Land als Vorbild zur Nachah-mung anempfohlen werden können. In einem der Artikel wurden dabei die olympischen Ringe abgebildet.

Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. ließ darob zu einem Streitwert von 150.000 Euro abmahnen. Nun kenne ich jedenfalls nicht die Details und habe die Abmahnung nicht gelesen (sie steht nicht im Netz). Im Wesentlichen dürfte man sich aber daran gestört haben, dass die Ringe und möglicherweise andere olympische Bezeichnungen da in einem Blog stehen, dessen Header eine Fruchtsaftmarke ziert, während andere Getränkehersteller Unsummen zahlen, um ihre Marke so präsentieren zu dürfen.

Welche juristische Basis kann das alles haben?

Es steht zu vermuten, dass sich die Abmahnung neben einigen urheber- und wettbewerbs-rechtlichen Aspekten primär auf das zweifellos allseits bekannte „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG)  stützt. In dessen § 3 lesen wir:

§ 3 OlympSchG – Rechtsverletzungen

(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnenzu verwenden.

Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Das klingt verdächtig nach dem Markengesetz, finden Sie nicht? Das soll es übrigens auch. Das OlympSchG ist nichts weiter als ein Substitut für den wegen verschiedener Schwierigkeiten nicht zu erlangenden Markenschutz für die olympischen Embleme und Bezeichnungen. Genau genommen schreibt das OlympSchG das Markenrecht  einfach ab. Nicht ganz, aber in wesentlichen Teilen:

§ 14 MarkenG – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(…)(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.    ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.    ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Es liegt daher nahe, die etablierten Weisheiten des Markenrechtes auch bei der Klärung der Frage heranzuziehen, was man unter Geltung des OlympSchG darf und was nicht. Betrachten wir den Fall einmal unter diesem Aspekt.

Vorliegend wurden die olympischen Ringe abgebildet, das ist sicher. Klar ist ebenfalls: Marke, Name, geschäftliche Bezeichnungen oder eben das OlympSchG gewähren dem Inhaber ausschließliche Rechte, gesetzliche Beispiele sind oben angeführt. Aber kann das für alle Fälle gelten? Kann der Berechtigte jegliche, wie auch immer geartete Nennung der Zeichen verbieten? Natürlich darf das nicht sein.

Sowohl das MarkenG als auch das OlympSchG gestatten es expressis verbis, die Schutzrechte auch im geschäftlichen Verkehr  als Namen bzw. Anschrift oder als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen. Sprich: wer am Olympiapark wohnt, der darf das auch sagen, und wer als Dienstleister die Webseite für die deutsche Bewerbung für Olympia 2084 konzipiert, kann auch das in seine Referenzen schreiben.

Das hilft uns freilich nicht weiter. Aber kann es denn sein, dass etwa die olympischen Ringe auch in einem Buch über die Geschichte der olympischen Spiele nicht abgebildet werden dürfen? Einige dieser Fragen regelt das OlympSchG sogar im Gesetz selbst. So bestimmt § 3 Abs. 3:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

Das umfasst vor allem die Verwendung im Rahmen von Film, Buch und
Kunst. Natürlich auch im Rahmen eines Artikels. Aber gerade bei einer
Notiz, einem Gedankensplitter, einem kurzen Bericht kann schon fraglich
sein, ob er überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe im Sinn des § 2
UrhG hat. Würde man das verneinen, entfiele der Schutz nach § 3 Abs. 3.

Soll es also wirklich an dieser oft schwierig zu beantwortenden
Frage hängen, ist das nicht unbefriedigend? Kann und muss man nicht
früher ansetzen? Für das Markenrecht gefragt: wenn eine Autozeitschrift
einen Vergleichtest zwischen einem neuen Fahrzeug von BMW und
DaimlerChrysler bringt, muss sie die Autos dann mit Codenamen benennen?
Oder hier: wenn über Olympia berichtet wird, darf man dann die
olympischen Zeichen nicht als Illustration abbilden, ganz unabhängig
von der sprachlichen Schöpfungshöhe des Beitrages?

Im Markenrecht wird die Frage unter dem Stichwort „redaktionelle
Nennung“ diskutiert. Denn geschützte Zeichen begegnen uns ständig in
der Medienberichterstattung. In TV, Zeitschrift, Zeitung, Kino,
Internet. Unser Leben ist so kommerzialisiert, Marken sind so
allgegenwärtig, dass redaktionelle Berichterstattung gar nicht möglich
wäre, wenn man in diesem Zusam-menhang Marken nicht wenigstens erwähnen
dürfte. Das geht daher anerkanntermaßen. Die Grenzen sind aber nach wie
vor hoch umstritten. Ob etwa auch geschützte Bezeichnungen einer
Popband im Großdruck auf dem Cover eines Fotokalenders noch eine
redaktionelle Nutzung in diesem Sinn darstellt oder ob die große,
blickfangartige Verwendung einer Marke in der Überschrift einer
Pressemitteilung mit letztlich auch werblichem Inhalt noch zulässig
ist, darüber darf man streiten.

Einhaken kann man das (muss man allerdings nicht, die Ansichten
hierzu differieren) an der Tatbestandsvoraussetzung der „Verwendung des
Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ – die ja sowohl im Markenrecht als
auch im OlympSchG gefordert wird. Das umfasst eigentlich alles
mögliche, man versteht es umfassend als jede wirtschaftliche Tätigkeit
zur Wahrneh-mung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks. Nicht
erfasst werden davon aber die Verwendung von Marken oder eben auch der
olympischen Zeichen in wissenschaftlichen oder journalistischen
Beiträgen sowie in Lexika (siehe dazu aber § 17 MarkenG) oder
Lehrbuchliteratur.

Auf den ersten Blick haben wir da eine Zwickmühle. Einerseits liegt
in Gestalt eines Blogs mit einiger Reichweite, das zu aktuellen
Tagesfragen Stellung nimmt, ein journalistisch gestaltetes Angebot mit
allen Pflichten aber eben auch allen Privilegierungen vor. Wer am Thema
näher interessiert ist, der kann z.B. im Law-Blog  mehr
erfahren. Andererseits liegt in dem betreffenden Blog unzweifelhaft
eine Gestaltung vor, bei der auch und gerade Waren und Dienstleistungen
beworben werden. Die Berichterstattung ist gewissermaßen nur ein Köder,
um den potentiellen Käufer auf die eigene Webseite zu locken. Daran ist
übrigens nichts verwerflich, so funktionieren Business-Weblogs nun
einmal.

Aber was soll nun gelten? Ist das Werbung oder Journalismus? Wenn
Sie mich fragen: es ist beides. Und damit halte ich es für zulässig.

Das einfachste Argument – und Sie sind herzlich eingeladen, es ein
„Totschlagargument“ zu nennen (Juristenslang: Argumente, die man
bringt, wenn man eigentlich keine Lust zum Diskutieren hat): wir haben
da diese Vorschrift  über
die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz. Die gilt auch für
Unternehmen. Auch als Teilnehmer am Wirtschaftsleben darf man also
seine Meindung zu den Dingen sagen, die um uns herum geschehen.

Vielleicht überzeugt Sie aber auch ein anderes Argument. Was, meinen
Sie, bewegt den Verleger einer meinungsbildenden Zeitschrift zur
Herausgabe seines Blattes? Ist es nur die Lust am Argumentieren? Nein,
er will auch Geld verdienen, was völlig legitim ist. Die Schlagzeile
auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung ist damit aber nicht nur
Meinungsbildung, sondern auch „Werbung“ für das journalistisch
Erzeugnis als solches. Einfacher gesagt: die Tagezeitung ist Instrument
der Meinungsbildung, aber auch Wirtschaftsgut. Das ist übrigens
gängiger Meinungsstand auch der Rechtsprechung.

Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist nur der, dass mit den
redaktionellen Nachrichten im Saftblog nicht nur Werbung für das Blog
als solches – mit dem ja kein Geld verdient wird – gemacht wird,
sondern für ein dahinterstehendes Produkt. Halten Sie den Unterschied
für substantiell?

Ich nicht, es ist nur ein etwas anderes Geschäftsprinzip. Ich
verkaufe nicht den Content selbst, sondern gebe den umsonst und
verkaufe etwas, das einen Schritt weiter in der Kette kommt. Im Übrigen
ist auch das für etablierte Medien gar nicht unüblich, auf die Buch-,
CD- und DVD-Kollektionen etwa des Süddeutschen Verlages sei
stellvertretend für solche Gestaltungen verwiesen.

Argumente für diese Ansicht liefert auch ganz aktuell die
höchstrichterliche Rechtsprechung in einem anders aufgezogenen, im
Detail aber erstaunlich vergleichbaren Fall. Sie ahnen es: ich rede vom
Urteil  (PDF) des BGH vom 26. Oktober 2006, AZ I ZR 182/04 „Oskar Lafontaine“.

Dort ging es um Lafontaines Persönlichkeitsrechte. Kurz nach dem
Rücktritt Lafontaines als Finanzminister im Jahr 1999 schaltete Sixt
Werbanzeigen in Printmedien. Abgebildet war das damalige Schrödersche
Bundeskabinett einschließlich des Bildnisses Lafontaines. Dessen Foto
allerdings war durchgestrichen. Im Text hieß es: "Sixt verleast auch
Autos für Mitarbeiter in der Probezeit." Das fanden alle witzig. Außer
natürlich dem Betroffenen, der Schadenersatz verlangte.

Nach abweichenden Urteilen der Vorinstanzen legte der
Bundesgerichtshof die Klage ad acta. Auch in der Wirtschaftswerbung
gibt es das Recht auf freie Meinungsäußerung, in deren Rahmen es
erlaubt ist, sich mit dem aktuellen Tagesgeschehen auseinanderzusetzen.
Das hat natürlich Grenzen, so darf man nicht in der Weise werben, dass
der Eindruck entsteht, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt
und man darf auch sonst keine ideellen Interessen des Abgebildeten
verletzen. Das aber sah der BGH im Fall nicht als gegeben an.

Nun geht es dabei nicht um Marken, sondern um Persönlichkeitsrechte.
Die Interessenlage ist aber keine andere, im Gegenteil ist der
Sixt-Fall eigentlich sogar „heißer“. Denn in Gestalt der Sixt-Anzeige
konnte man sich nicht einmal die Frage stellen, ob eine redaktionelle
Verwendung des Bildnisses Herrn Lafontaines vorlag. Schließlich ging es
um eine Anzeige. Außerdem ist – bei allem Respekt dem Markenrecht
gegenüber – die Verwendung des Bildnisses einer Person, also der
Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes, von ganz
anderer rechtlicher Qualität als eine schnöde Markennennung, bei der
„nur“ kommerzielle Interessen betroffen sind.

Kurz gesagt: Kommerz und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus. Punkt.

Ich sehe nicht, wie man, wenn man die durch die Verfassung
garantierten Grundrechte nicht verletzen will, das für den Fall des
OlympSchG anders verstehen darf.

Leider scheint mir die Frage in der vorliegenden Fallgestaltung noch
nicht durch Rechtsprechung geklärt. Richtig und wichtig wäre daher,
dass jemand vortritt und diese Dinge in die Hand nimmt, damit sich
keine ungute falsche Übung einschleicht. Das allerdings sagt sich
leicht, ist aber für den, der da vortreten soll, recht unangenehm.
Jedenfalls wenn man nicht jemand ist, der ohnehin Spaß an solchen
Streitereien hat (Beispiel: der Heise-Verlag, der gern einmal
durchentscheiden lässt). Dankbar wären aber sicher alle, die ähnliche
Probleme in der Zukunft befürchten. Mit einem guten Urteil im Rücken
wäre allen geholfen.

Es bleibt also spannend. 

Arne Trautmann, Law-Blog

technorati tags:Abmahnung, Recht, Law-Blog, Saftblog

Klaus Eck Klaus Eck ist freier Kommunikationsberater und einer der führenden Corporate-Influencer-Experten in Deutschland. Er ist Social-Media-Pionier, Buchautor und Content-Marketing-Profi. Zu seinen Hauptaufgaben gehört die strategische Begleitung von Corporate-Influencer-Programmen. Seit Februar 2020 moderiert er regelmäßig das Corporate Influencer Breakfast und hat mehr als 80 Talks mit Gästen initiiert, in denen diese über ihre Erfahrungen mit Personal Branding, Corporate Influencern und CEO-Kommunikation berichten. Follow on LinkedIn

5 Replies to “Schneller – höher – teurer: Abmahnen als olympische Disziplin?”

  1. Schöne Ausführung, sehr aufschlussreich. Allerdings meine ich, die extrem hoch angesetzen Verfahrenskosten sollen unter anderem auch dem Zweck dienen, eine juristische Klärung dieses Themas zu verhindern. Das Saftblog stemmt das wohl kaum, bei diesem Streitwert.

  2. Klar, der abschreckende Streitwert ist Teil der inhärenten Risken. Wir schließen heute bei uns das Thema aber dennoch mit dem Titel: MIT EINEM GUTEN URTEIL IM RÜCKEN WÄRE ALLEN GEHOLFEN, dem Schlusssatz dieses Beirrags hier, den wir zitieren:
    … Der letzte Absatz des Beitrags enthält sinngemäß, was ich in einigen Kommentaren bei Saftblog, ConnectedMarketing (Oetting) und Elita Wiegand (innovatin.in.de) ebenfalls gesagt habe: hier fehlt die Judikatur. Deshalb auch schon – ich glaube, es war drei Uhr früh, wir kamen zufällig von einer Adventfeier und ich sitze dann natürlich am Notebook, klassisches polytoxes Suchtverhalten – am 15. Dezember mein Titel: „AUSPROZESSIEREN!“ … bei Frau Wiegand habe ich dann noch übrigens in einem Kommentar hinzugefügt, Vorsicht, Blogger und gutmeinende Ratgeber sollten jetzt nicht den Mittelständler Walther aufhetzen, in ggf. unvertretbare Prozessrisken treiben.
    Hier aber der mE zentrale letzte Absatz im Beitrag beim PR-Blogger, man sollte den ganzen Artikel aufmerksam lesen.
    (Zitat Arne Trautmann) – Leider scheint mir die Frage in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Richtig und wichtig wäre daher, dass jemand vortritt und diese Dinge in die Hand nimmt, damit sich keine ungute falsche Übung einschleicht …

  3. Was bleibt den anderen Business-Bloggern? Ein ungutes Gefühl. Und erst recht bei den Mitarbeitern.
    Wir haben es (sowohl im Kesselhaus (http://kesselhaus.cp-lounge.de als auch in der CP-Lounge http://www.cp-lounge.de ) mitunter nicht leicht, neue Mitarbeiter zum regelmäßigen Schreiben zu ermutigen. (Wahrscheinlich ein typisches Corporate-Blog-Problem?)
    Und wenn jetzt auch noch ein schnell kreisender Rechtshammer über allen schwebt, werden sich zukünftig immer mehr Mitarbeiter zurückhalten.
    „Sollen sich doch Chef und Ressortleiter ins Feuergefecht stürzten…“
    Damit ist keinem geholfen. Und ein guter Ausklang des „Saft-Streites“ wäre in Anfang. Und dann folgen intern Aufklärung, Aufklärung, Aufklärung…

  4. Ich arbeite grundsätzlich präzise wie ein Stanleymesser, aber die Quelle Law-Blog mit Bindestrich war mir nicht bekannt, wir kannten nur das – äh – etwas andere Lawblog. Soweit ich das sehe, hat Klaus Eck hier nachträglich zu Arno Trautmann einen zus. Link gelegt. Gut so. Wir machen das fairerweise natürlich auch, Herr RA Trautmann. mfg mw

  5. Warum wird Kirstin Walther durch den Saftblog-Olympia-Abmahn-Wolf gedreht?

    Alle Vorinfos zum Saftblog-Problem aus Handwerkersicht im Artikel vom Sonntag. Lasst Kirstin doch bitte in Frieden! Sie hat die Verantwortung für die Firma mit allen anhängenden Familien und Sie versucht gleichzeitig (was nur Blogger nachvollziehen kön…

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