Stefan Schicker Stefan Schicker ist Managing Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte, einer auf Digital- und Zukunftsthemen ausgerichteten Wirtschaftskanzlei. Er beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wie Rechtsberatung effizienter gemacht und neu gedacht werden kann.

Domainnamen als Herausforderung für Marken

2 Minuten Lesedauer

Die Möglichkeiten, eine neue Domain zu wählen, werden vielfältiger. Das verändert einiges für Markeninhaber. So hat die ICANN im Jahr 2012 ein Bewerbungsverfahren für neue Top Level Domains (sog. TLDs) durchgeführt.

Bis zum 30. Mai 2012 gingen bei der ICANN über 1500 Bewerbungen zu neuen Top Level Domains ein, die

•         allgemeine (z. B. xy.shop),
•         Städte bezeichnende (z. B. xy.berlin, xy.nyc),
•         geografische (z.B. xy.bayern) sowie
•         andere als lateinische Schriftzeichen beinhaltende und auch
•         Marken abbildende (z. B. xy.mcdonalds, xy.deloitte)

Top Level Domains umfassen.

Innerhalb der kommenden zwei Jahre will die ICANN (Internet Cooperation for Assignend Names and Numbers) Stück für Stück über die Zulassung dieser neuen TLDs entscheiden. Die Reihenfolge der Bearbeitung und der Status des Anmeldeverfahrens hinsichtlich der einzelnen neuen TLDs kann jederzeit eingesehen werden.

Konsequenzen für Markeninhaber

Die neuen Domains sind vor allem aus markenrechtlicher Sicht relevant. Falls Sie mit dem Markenrecht nicht so gut vertraut sind, empfehle ich Ihnen meine einführenden Rechtsinfos zum Markenrecht zu lesen.

Für Markeninhaber bedeutet dies einen zusätzlichen Überwachungsaufwand, da die Zulassung hunderter weiterer Top Level Domains zu einer Vielzahl registrierter Domainnamen führen wird, die unter Umständen „vor dem Punkt“, also in Kombination mit der neuen TLD, markenverletzende Begriffe enthalten.  Schützen Sie sich daher vor unerlaubtem Domaingrabbing.

Im Hinblick auf diese Problematik wird ab dem 26. März 2013 das sog. Trademark Clearinghouse seine Arbeit aufnehmen, bei dem Markeninhaber ihre Marken hinterlegen können.

Das Trademark Clearinghouse wird zwei verschiedene Leistungsbereiche abdecken:

1.     Einerseits wird es Markeninhabern im Rahmen einer Sunrise Period für 30 Tage vor der Freigabe neuer TLDs gegenüber der breiten Öffentlichkeit ermöglicht, Domainnamen, die ihren hinterlegten Marken entsprechen, für diese neuen TLDs zu registrieren. Nach Ablauf der Sunrise Period wird die TLD für die Registrierung durch die Öffentlichkeit freigegeben. Ist beispielsweise das Antragsverfahren zur TLD .shop abgeschlossen, können sich die Markeninhaber, die ihre Marken hinterlegt haben, um die Registrierung einer ihre Marken enthaltenden Domain bereits 30 Tage vor der breiten Öffentlichkeit bewerben (z.B. hinterlegteMarke.shop).

2.     Danach anschließend beginnt eine mindestens 60 Tage währende Trademark Claims Period, in der jeder Dritte, der eine einer hinterlegten Marke entsprechende Domain registrieren möchte, über die hinterlegte Marke informiert wird. Sofern dieser Dritte den Domainnamen trotzdem registriert, werden die jeweiligen Markeninhaber vom Trademark Clearinghouse über die Registrierung der Domain informiert.

Wird eine rechtsverletzende Domain von einem Dritten registriert, stehen den Markeninhabern auch weiterhin die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, kurzum das UDRP-Verfahren, sowie ein neu eingeführtes Uniform Rapid Suspension System (URS), das einstweiligen Rechtsschutz ermöglichen soll, zur Verfügung. Hierfür muss der Markeninhaber von der rechtsverletzenden Domain aber erst einmal Kenntnis erlangen, sodass wir auch unter diesem Gesichtspunkt die Hinterlegung wichtiger Marken beim Trademark Clearing House empfehlen würden.

Zur Hinterlegung beim Trademark Clearinghouse zugelassen sind

•         registrierte Marken,
•         nicht registrierte Marken, die durch ein Gericht oder in einem anderen gerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene bestätigt wurden,
•         Wortmarken, die durch ein Gesetz oder einen Vertrag geschützt sind (z.B. olympische Bezeichnungen durch das OlympSchG).

Für die Hinterlegung werden vom Trademark Clearing House Gebühren in Höhe von USD ca. 150 pro Marke und pro Jahr erhoben. Dieser Betrag ist nicht sehr hoch und lohnt sich allein angesichts des Vorteils, die Sunrise Periods für die Registrierung eigener Domains nutzen zu können.

Bildquelle: BIGSTOCK

Stefan Schicker Stefan Schicker ist Managing Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte, einer auf Digital- und Zukunftsthemen ausgerichteten Wirtschaftskanzlei. Er beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wie Rechtsberatung effizienter gemacht und neu gedacht werden kann.

5 Replies to “Domainnamen als Herausforderung für Marken”

  1. der Artikel beschreibt das new gTLD Programm und das TMCH in groben Zügen soweit ganz richtig. Ergänzen möchte ich dazu noch, dass die sog. dotBrands, von Ihnen „Marken abbildende Bewerbungen“ genannt, nie für die Allgemeinheit zur Registrierung von Domains zur Verfügung stehen werden. Derzeit werden auch noch die sog. „closed generic“ Bewerbungen diskutiert. Also Bewerbungen, um generische Endungen, die von den späteren Betreibern, ebenfalls nur für einen geschlossenen Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden sollen. Ein Beispiel wäre die Google Bewerbung um „.blog“

  2. Neben den Aspekten zur Marke bieten die neuen TLD auch die Möglichkeit die Sichtbarkeit im digitalen Raum und in Suchmaschinen gezielt zu steigern. Bei regional bezogenen Domains können sich gerade auch in Hinblick auf lokale Suchergebnisse neue Positionierungsmöglichkeiten ergeben. 

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